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   BFH, 20.08.2014 - X R 26/12   

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https://dejure.org/2014,35466
BFH, 20.08.2014 - X R 26/12 (https://dejure.org/2014,35466)
BFH, Entscheidung vom 20.08.2014 - X R 26/12 (https://dejure.org/2014,35466)
BFH, Entscheidung vom 20. August 2014 - X R 26/12 (https://dejure.org/2014,35466)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Kein Sonderausgabenabzug von Bestattungskosten als Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG

  • openjur.de

    Kein Sonderausgabenabzug von Bestattungskosten als Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 2 Abs 1 S 1 Nr 7, EStG § ... 10 Abs 1 Nr 1, EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EStG § 22 Abs 1 Nr 1a, EStG § 33, BGB § 1586 Abs 2, BGB § 1615 Abs 2, BGB § 1968, SGB 12 § 74, FGO § 126 Abs 4, EStG VZ 2008, GG Art 3 Abs 1
    Kein Sonderausgabenabzug von Bestattungskosten als Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG

  • Bundesfinanzhof

    Kein Sonderausgabenabzug von Bestattungskosten als Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 S 1 Nr 7 EStG 2002, § 10 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 2002, § 22 Abs 1 Nr 1a EStG 2002, § 33 EStG 2002
    Kein Sonderausgabenabzug von Bestattungskosten als Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG

  • IWW
  • rewis.io

    Kein Sonderausgabenabzug von Bestattungskosten als Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Übernahme der Bestattungskosten durch den geschiedenen unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht als Sonderausgaben abziehbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Die verstorbene Ex-Gattin benötigt keinen "Unterhalt" mehr

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Sonderausgabenabzug von Bestattungskosten als Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entschädigung aus Brandschutzversicherung bei Zerstörung eines landwirtschaftlichen Guts einkommenssteuerrechtlich Sondergewinn

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Beerdigungskosten sind keine Unterhaltsleistungen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Einkommensteuer: Bestattungskosten keine Unterhaltsleistungen für Ex-Ehegatten im Rahmen des Realsplittings

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 259
  • BFH/NV 2015, 14
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 12.01.2012 - IV R 4/09

    Rücklage für Ersatzbeschaffung: Reinvestitionsfrist und Anforderungen an

    Auszug aus BFH, 20.08.2014 - X R 26/12
    Mit den von der Rechtsprechung entwickelten und von der Finanzverwaltung in R 35 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) a.F. (jetzt R 6.6 EStR) übernommenen Grundsätzen zur sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung kann eine Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven vermieden werden, wenn ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und alsbald ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut angeschafft wird ( BFH-Urteil vom 12. Januar 2012 IV R 4/09 , BFHE 236, 332, BStBl II 2014, 443, [BFH 12.01.2012 - IV R 4/09] mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Die Bildung der Rücklage bewirkt, dass der durch die Ersatzforderung bzw. Ersatzleistung realisierte Gewinn neutralisiert wird (BFH-Urteil in BFHE 236, 332, [BFH 12.01.2012 - IV R 4/09] BStBl II 2014, 443 [BFH 12.01.2012 - IV R 4/09] ).

  • BFH, 21.10.2010 - IV R 23/08

    Kein Hinzurechnungswahlrecht nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 -

    Auszug aus BFH, 20.08.2014 - X R 26/12
    der Gründe, m.w.N.; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Oktober 2010 IV R 23/08 , BFHE 231, 544, BStBl II 2011, 277 [BFH 21.10.2010 - IV R 23/08] ).

    Ziel jeder Auslegung ist die Feststellung des Inhalts einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. BFH-Urteile vom 9. April 2008 II R 39/06 , BFH/NV 2008, 1529, und in BFHE 231, 544, BStBl II 2011, 277, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 19.05.2005 - IV R 17/02

    Zum Zeitpunkt der Aufstellung einer Aufgabebilanz und Gewinnrealisierung im

    Auszug aus BFH, 20.08.2014 - X R 26/12
    Insoweit verweist der Senat hinsichtlich des Zeitpunkts der Gewinnrealisierung im Rahmen einer zeitlich gestreckten Betriebsaufgabe, die nach Aktenlage im Streitfall vorliegen dürfte, auf das BFH-Urteil vom 19. Mai 2005 IV R 17/02 (BFHE 209, 384, BStBl II 2005, 637 [BFH 19.05.2005 - IV R 17/02] ).
  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

    Auszug aus BFH, 20.08.2014 - X R 26/12
    aa) Maßgebend für die Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1988 1 BvR 243/86 , BVerfGE 79, 106, unter B.II.1.
  • BFH, 01.12.1998 - VII R 21/97

    Mineralölsteuer - Erstattung und Vergütung - Verfassungskonforme Auslegung -

    Auszug aus BFH, 20.08.2014 - X R 26/12
    Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung); zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen (z.B. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1998 VII R 21/97 , BFHE 187, 177, m.w.N.).
  • BFH, 09.04.2008 - II R 39/06

    Anteilsvereinigung bei lediglich mittelbarer Beteiligung an grundbesitzender

    Auszug aus BFH, 20.08.2014 - X R 26/12
    Ziel jeder Auslegung ist die Feststellung des Inhalts einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. BFH-Urteile vom 9. April 2008 II R 39/06 , BFH/NV 2008, 1529, und in BFHE 231, 544, BStBl II 2011, 277, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 17.05.1990 - IV R 21/89

    Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse sind bei Land- und Forstwirten mit

    Auszug aus BFH, 20.08.2014 - X R 26/12
    Durch diese Regelung war sichergestellt, dass einmalige außerordentliche Erträge, die bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns nach § 13a Abs. 4 bis Abs. 7 EStG keine Berücksichtigung gefunden hatten, in die pauschalierte Gewinnermittlung einbezogen wurden (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteil vom 17. Mai 1990 IV R 21/89 , BFHE 161, 56, BStBl II 1990, 891 [BFH 17.05.1990 - IV R 21/89] ).
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